Der folgende Bericht rekonstruiert die Ereignisse sachlich und chronologisch. Ziel ist eine klare, forensisch verwertbare Darstellung — ohne Polemik, aber ohne Beschönigung.
Der Klient, ein erwachsener Mann mit diagnostizierter Autismus-Spektrum-Störung und erheblichem Unterstützungsbedarf, äußerte gegenüber seinem Betreuer den Wunsch nach sexueller Begegnung. Dieser Wunsch ist grundrechtlich geschützt (Art. 2 GG) und fachethisch zu respektieren.
Der Mitarbeiter nahm den Wunsch ernst. Er investierte mehr als drei Stunden, um gemeinsam mit dem Klienten dessen konkrete Bedürfnisse, Vorstellungen und Ängste zu eruieren. Er recherchierte das Modell der Sexualassistenz — ein in anderen Regionen Deutschlands etabliertes, professionelles Angebot für Menschen mit Behinderung — und stellte fest: in Bremerhaven existiert kein solches Angebot.
In Abstimmung mit dem Klienten nahm der Mitarbeiter Kontakt zu einer Frau auf, die in einem bekannten Bereich der Stadt tätig ist. Er führte ein erstes Kennenlerngespräch, erfasste Kontaktdaten, und begleitete den Klienten zu einem ersten kurzen Treffen — mit dem Ziel, eine vertraute, möglichst sichere Umgebung zu schaffen. Die Frau war informiert, der Klient vorbereitet.
Die Begleitung von Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung sexueller Bedürfnisse ist in der sozialpsychiatrischen und heilpädagogischen Fachliteratur seit Jahren etabliert. Das Bundesmodellprojekt „LENA" (Lebensbegleitung und sexuelle Assistenz) sowie vergleichbare Ansätze zeigen: professionell begleitete Sexualität schützt vor Ausbeutung, reduziert Scham und stärkt die Würde. Was der Mitarbeiter tat, war fachlich richtig.
Die Leitungskraft der sozialpsychiatrischen Einrichtung des Diakonie Archezentrums erfuhr von dem Vorhaben. Anstatt den professionell vorbereiteten Prozess des Mitarbeiters fortzuführen oder strukturiert zu begleiten, entschied sie sich, selbst zu handeln.
Gemeinsam mit dem Klienten fuhr die Leitung zur Adresse, die der Mitarbeiter zuvor kontaktiert hatte. Die betreffende Frau war zum Zeitpunkt des Besuchs nicht anwesend.
Hier hätte die professionelle Reaktion lauten müssen: den Klienten zurückzubegleiten, einen neuen Termin zu vereinbaren, oder — wenn das Vorhaben grundsätzlich kritisch gesehen wurde — ein klärendes Fachgespräch zu führen. Keine dieser Optionen wurde gewählt.
Stattdessen setzte die Leitungskraft den Klienten in der Lessingstraße in Bremerhaven ab und fuhr davon.
Die Lessingstraße in Bremerhaven ist als Brennpunkt des Straßenstrichs bekannt. Die dort tätigen Frauen sind zum überwiegenden Teil zwischen 18 und 25 Jahre alt; der größte Teil von ihnen verfügt über keine oder nur sehr geringe Deutschkenntnisse und kommt aus Osteuropa — oft in ökonomischen und teils in persönlich abhängigen Verhältnissen (siehe Seite 4).
Der Klient — ein Mensch mit Autismus-Spektrum-Störung, verminderter Impulskontrolle und erheblichen Schwierigkeiten, soziale Situationen korrekt einzuschätzen — befand sich nun allein in diesem Umfeld. Er war nicht vorbereitet. Die Frauen dort kannte er nicht. Der zuvor aufgebaute, vertrauensvolle Kontakt war nicht dieser Ort.
Körperlich kam ihm nichts zu. Finanziell verlor er jedoch erhebliche Mittel. Er fuhr in der Folge mehrfach auf eigene Initiative dorthin — weil er den Weg nun kannte, nicht weil er diese Umgebung kannte oder sie für ihn sicher war. Die Frauen nahmen ihn an.
Die Gefahr lag — und liegt — nicht nur im körperlichen Bereich. Sie liegt in der Schutzlosigkeit eines hochvulnerablen Menschen in einem Milieu, das auf wirtschaftliche Transaktion ausgerichtet ist, ohne jede Einbettung in Vertrauen, Vorbereitung oder Begleitung.
Was danach geschah
Der Mitarbeiter, der die professionelle Vorbereitung geleistet hatte, sprach die Leitungskraft direkt und deutlich auf das Vorkommnis an. Er machte klar, dass er ein solches Verhalten gegenüber einem Schutzbefohlenen nicht akzeptieren kann — weder fachlich noch ethisch. Er hätte — in seinen eigenen Worten — diesen Klienten niemals in diesem Moment allein gelassen.
Eine Heimaufsichtsbeschwerde wurde eingeleitet. Sie läuft zum Zeitpunkt dieser Dokumentation.
Bekannte und dokumentierte Sachverhalte
- Klient mit Autismus-Spektrum-Störung, erhöhter Schutzbedarf anerkannt
- Betreuer investierte über 3 Stunden in sorgfältige, fachlich korrekte Vorbereitung
- Erstkontakt zur Frau wurde durch den Betreuer hergestellt — mit Information und Kennenlernen
- Leitungskraft fuhr eigenständig mit dem Klienten zu der Adresse
- Die kontaktierte Person war bei diesem Besuch nicht anwesend
- Klient wurde in der Lessingstraße abgesetzt — ohne Begleitung, ohne Rückholung
- Klient verlor in der Folge erhebliche Geldmittel
- Klient fuhr mehrfach selbstständig dorthin zurück
- Heimaufsichtsbeschwerde eingeleitet und laufend
- Datenschutzauskünfte durch die Institution nicht erteilt
- Geschäftsführung deckt den Vorgang nach aktuellem Kenntnisstand
- Mitarbeiter wurde nach Ablauf des sachgrundlos befristeten Vertrags nicht weiterbeschäftigt
Begründung der Leitung
Die nachträgliche Begründung der Leitungskraft — der Klient sei frei und könne sein Geld ausgeben, wofür er wolle — ist aus zwei Gründen unhaltbar:
Erstens: Selbstbestimmung setzt Entscheidungsfähigkeit und Schutz voraus. Autonomie ohne Schutzrahmen ist für hochvulnerable Menschen keine Freiheit, sondern Preisgabe. Das ist der Grundgedanke jeder sozialpsychiatrischen Betreuung.
Zweitens: Die Leitungskraft hat nicht bloß nichts getan. Sie hat aktiv gehandelt — sie ist hingefahren, sie hat den Klienten aus dem Fahrzeug entlassen und ist weggefahren. Das ist eine Handlung, keine Unterlassung. Und für diese Handlung trägt sie Verantwortung.